LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.01.2010
5 Sa 210/09
Normen:
BGB § 134; BGB § 626 Abs. 1; MBG SH § 51 Abs. 1 S. 1; MBG SH § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck - öD 4 Ca 3045 b/08 - 13.03.2009,

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unvollständiger Unterrichtung des Personalrats zum Kündigungssachverhalt; Pflicht der Arbeitgeberin zur Mitteilung entlastender Tatsachen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 210/09

DRsp Nr. 2010/7789

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei unvollständiger Unterrichtung des Personalrats zum Kündigungssachverhalt; Pflicht der Arbeitgeberin zur Mitteilung entlastender Tatsachen

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Personalrat auch diejenigen Umstände mitzuteilen, die gegen die Kündigung sprechen. Hierzu zählen auch die den Arbeitnehmer entlastenden Tatsachen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts L. vom 13.03.009, Az.: öD 4 Ca 3045 b/08, abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2008 mit sofortiger Wirkung noch hilfsweise ordentlich zum 30.06.2009 beendet wurde.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

4. Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 626 Abs. 1; MBG SH § 51 Abs. 1 S. 1; MBG SH § 52 Abs. 1;

Tatbestand: