LAG Chemnitz - Urteil vom 07.11.2008
3 Sa 338/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4011/07

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Selbstfreistellung zur Teilnahme an Integrationsmaßnahme

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.11.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 338/08

DRsp Nr. 2010/7491

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Selbstfreistellung zur Teilnahme an Integrationsmaßnahme

1. Entzieht sich die Arbeitnehmerin durch eigenmächtige Freistellung ihrer vertraglichen Arbeitspflicht und kündigt sie an, diesen Zustand für die Dauer einer beruflichen Integrationsmaßnahme (über neun Monate) beizubehalten, liegt damit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. 2. Im Einzelfall kann sich jedoch der Grad des Verschuldens bei der Vertragsverletzung als nicht derart hoch erweisen, dass unter Berücksichtigung weiterer Umstände eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt ist; das gilt insbesondere für den Fall, dass die Arbeitnehmerin ein nachvollziehbares hohes Interesse an der Integrationsmaßnahme hat. 3. Das unberechtigte Fehlen der Arbeitnehmerin mit der Ankündigung, dieses über neun Monate hinweg fortzusetzen, führte zu einer schweren Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.08 - 9 Ca 4011/07 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 23.10.2007 aufgelöst worden ist.