1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.05.08 - 9 Ca 4011/07 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung mit Schreiben der Beklagten vom 23.10.2007 aufgelöst worden ist.
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