LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2009
6 Sa 709/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1470/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist; Vorrang vereinbarter Konventionalstrafe vor Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 709/08

DRsp Nr. 2009/14476

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist; Vorrang vereinbarter Konventionalstrafe vor Kündigung

1. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. 2. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB soll den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die außerordentliche Kündigung aus einem bestimmten wichtigen Grund veranlassen; außerdem soll der Kündigungsgegner möglichst frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeitsverhältnis erfahren und somit rasch Klarheit darüber erhalten, ob der kündigungsberechtigte Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen will. 3. Die Regelung in § 626 Abs. 2 BGB ist zwingendes Recht und führt als materiell-rechtliche Ausschlussfrist zur Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten außerordentlichen Kündigung; der Kündigende muss die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen. 4. Der Vorrang einer ausdrücklich vereinbarten Konventionalstrafe ist zumindest im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen und kann der Wirksamkeit einer Kündigung entgegenstehen.

Tenor: