LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.2010
10 Sa 46/10
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 54 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 22
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 506/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Vollmachtsvorlage; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kenntnis des Arbeitnehmers von der Bevollmächtigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 46/10

DRsp Nr. 2010/19537

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Vollmachtsvorlage; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Kenntnis des Arbeitnehmers von der Bevollmächtigung

1. Grundsätzlich kann auch schlüssiges Verhalten dazu führen, dass der Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des Erklärenden kennt; eine Zurückweisung ist dann gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 2. Die zufällige Kenntniserlangung durch Dritte genügt jedoch nicht; auch braucht der Kündigungsempfänger keine eigenen Nachforschungen zur Bevollmächtigung anzustellen. 3. Es kann nicht als allgemein üblich angesehen werden, an "Schwarzen Brettern" Vollmachtsurkunden und Ähnliches auszuhängen und die Arbeitnehmer ausschließlich auf diesem Wege über die Vertretung des Arbeitgebers zu informieren. 4. Die Handlungsvollmacht bringt nicht generell eine Stellung im Betrieb mit sich, mit der das Kündigungsrecht üblicherweise verbunden zu sein pflegt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 9. Dezember 2009 - 2 Ca 506/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 54 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.