Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine ihr gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 29.09.2006, die hilfsweise auch mit einer Auslauffrist zum 31.03.2007 ausgesprochen worden ist.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1993 als Diplom-Ingenieurin für Wasserwirtschaft zu einer Bruttovergütung von zuletzt durchschnittlich 3.300,00 EUR beschäftigt. Sie war eingesetzt im Fachgebiet III Planen und Bauen/Gemeindewerke der Beklagten. Sie war zudem die Gewässerschutzbeauftragte der Beklagten.
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