1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.06.2008, Aktenzeichen:
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den U...-St... B... - vertreten durch das U... Personalamt S..., Außenstelle B... - durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2007 nicht aufgelöst worden ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
4. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger am 28.08.2007 von den S... der V... St... von A... ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
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