LAG Nürnberg - Urteil vom 22.06.2010
5 Sa 820/08
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BPersVG § 79 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 04.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1064/07

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Unterrichtung des Personalrats zu entlastenden Umstände

LAG Nürnberg, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 820/08

DRsp Nr. 2010/13070

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlender Unterrichtung des Personalrats zu entlastenden Umstände

Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat/Personalrat vor Ausspruch einer Verdachtskündigung im Rahmen des Anhörungsverfahrens die ihm bekannten, den Arbeitnehmer erkennbar entlastenden Umstände nicht mit, so ist die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats/Personalrats unwirksam.

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.06.2008, Aktenzeichen: 5 Ca 1064/07, wird das Endurteil in Ziffern 1. und 2. teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den U...-St... B... - vertreten durch das U... Personalamt S..., Außenstelle B... - durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2007 nicht aufgelöst worden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BPersVG § 79 Abs. 4; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger am 28.08.2007 von den S... der V... St... von A... ausgesprochenen fristlosen Kündigung.