LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2011
7 Sa 506/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVL § 34 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1484/08

Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Straßenwärters wegen Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 506/09

DRsp Nr. 2011/14451

Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Straßenwärters wegen Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen

Auch Krankheit kann eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise rechtfertigen, wenn die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung ist der schon bei ordentlicher Kündigung zu beachtende strenge Prüfungsmaßstab auf allen drei Prüfungsebenen erheblich verschärft, um den hohen Anforderungen Rechnung zu tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.05.2009, Az.: 11 Ca 1484/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; TVL § 34 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Basis einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes mit Datum vom 07.11.2008, dem Kläger am 11.11.2008 zugegangen, mit sozialer Auslauffrist bis 30.06.09.