LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2009
3 Sa 430/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 111/09

Unwirksame außerordentliche Druckkündigung bei fehlendem Schlichtungsversuch der Arbeitgeberin; Vertragsauslegung zur Lohnabrede mit Überstundenpauschale; Darlegungslast für übereinstimmenden Parteiwillen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 430/09

DRsp Nr. 2010/3869

Unwirksame außerordentliche Druckkündigung bei fehlendem Schlichtungsversuch der Arbeitgeberin; Vertragsauslegung zur Lohnabrede mit Überstundenpauschale; Darlegungslast für übereinstimmenden Parteiwillen

1. Bei Kundenbeschwerden hat sich die Arbeitgeberin zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen; Unannehmlichkeiten mit Kunden darf sie nicht einfach dadurch aus dem Weg gehen, dass sie dem Arbeitnehmer fristlos kündigt. 2. Legen die Vertragsparteien die Arbeitszeit auf 50 Stunden wöchentlich fest und soll der Monatslohn "brutto 1.800 plus 200 EUR Überstundenpauschale" betragen, ist diese Lohnabrede vom objektiven Erklärungsempfängerhorizont des Arbeitnehmers aus so zu verstehen, dass er als Monatslohn durchgehend insgesamt 2.000 EUR brutto erhalten soll unabhängig davon, ob er im jeweiligen Monat wöchentlich 50 Stunden oder mehr Stunden leistet. 3. Für die Feststellung, dass der Parteiwille der Vertragspartner hinsichtlich einer vertraglichen Regelung tatsächlich übereingestimmt, bedarf es der Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen der Schluss auf das Vorhandensein eines tatsächlich übereinstimmenden Willens abgeleitet werden kann; die bloße Behauptung eines übereinstimmenden Parteiwillens reicht nicht aus.