LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2011
12 Sa 1320/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; BAT § 53 Abs. 3; BAT § 55 Abs. 1; BAT § 55 Abs. 2; TVöD § 34 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1273/10

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist; eingeschränktes Feststellungsinteresse im Kündigungsrechtsstreit gegen Veräußerin bei Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge Betriebsübergangs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 1320/10

DRsp Nr. 2011/9622

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist; eingeschränktes Feststellungsinteresse im Kündigungsrechtsstreit gegen Veräußerin bei Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge Betriebsübergangs

1. Ziel der Kündigungsschutzklage ist zunächst die Feststellung, dass die von der beklagten Partei erklärte Kündigung unwirksam ist; der Streitgegenstand ist jedoch nicht auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung beschränkt ("Kündigungskomponente") sondern erstreckt sich auch auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien sowohl im Kündigungszeitpunkt als auch noch zum Kündigungstermin ("Bestandskomponente"). 2. Im Falle eines Betriebsübergangs besteht ein auf die Kündigungskomponente eingeschränktes Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers; das Feststellungsinteresse gegenüber der Veräußerin hinsichtlich der Bestandskomponente kann erst entstehen, wenn der Arbeitnehmer entweder gegenüber der Erwerberin mit dem Verlangen nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses scheitert oder dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Erwerberin widerspricht, so dass ein diesbezüglicher Antrag des Arbeitnehmers unzulässig ist.