LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2003
20 Sa 55/02
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 55 Abs. 1 § 55 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 18.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 254/01

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 20 Sa 55/02

DRsp Nr. 2004/7501

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer kirchlichen Mitarbeiterin

Die Beschränkung der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung auf Fälle der wesentlichen Einschränkung oder Auflösung der Dienststelle oder Einrichtung (§ 32 der Kirchlichen Anstellungsordnung) begegnet im Hinblick auf die vom BAG zu § 55 Abs. 2 BAT entwickelten Mindestanforderungen keine Bedenken.

Normenkette:

BGB § 626 ; BAT § 55 Abs. 1 § 55 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.04.2001 mit Auslauffrist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Die Kündigung ist mangels eines wichtigen Grundes unwirksam.

I.