LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2015
15 Sa 587/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; MTV-Wohnungswirtschaft § 15 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1661/14

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Chefsekretärin bei Weiterbeschäftigung ordentlich kündbarer Arbeitnehmerinnen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 587/15

DRsp Nr. 2016/6185

Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer Chefsekretärin bei Weiterbeschäftigung ordentlich kündbarer Arbeitnehmerinnen

Werden im Sekretariatsbereich mehrere Personen eingesetzt, dann ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn Personen weiterbeschäftigt werden, die ordentlich kündbar sind.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.03.2015 - 4 Ca 1661/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; MTV-Wohnungswirtschaft § 15 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist, hilfsweise aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum 30.06.2015 beendet worden ist.

Die am .....1957 geborene Klägerin ist seit dem 15.01.1992 bei der Beklagten ursprünglich als Sekretärin und seit 1999 als Chefsekretärin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft Anwendung. Das Bruttomonatsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 3.540,00 EUR.