Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. November 2011 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten zu 1 vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 endete.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht gem. § 164 Abs. 4 SGB V am 30. Juni 2011 endete.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2 zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zu 2 zugelassen.
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