ArbG Hamburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 176/11
Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse
LAG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 2/12
DRsp Nr. 2013/5943
Unwirksame außerordentliche betriebsbedingte Kündigung bei Schließung einer Betriebskrankenkasse
1. Bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gilt diese gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert.2. Zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4SGB V kommt es nur dann, wenn der Beschäftigten ein im Sinne des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot gemacht worden ist; das gilt sowohl für ordentlich unkündbare als auch für ordentlich kündbare Angestellte.3. Der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Angestellte ein Angebot auf befristete Beschäftigung in der Abwicklungseinheit angenommen hat, wenn dieses neue Arbeitsverhältnis von beiden Parteien vor dem Hintergrund der unzutreffenden Rechtsansicht abgeschlossen wurde, dass die Abwicklungseinheit eine andere Rechtspersönlichkeit als die geschlossene Betriebskrankenkasse darstellt, und damit aus ihrer Sicht von vornherein die Möglichkeit ausschied, dass durch den neuen Arbeitsvertrag ein mit der Betriebskrankenkasse bestehendes Arbeitsverhältnis abgelöst werden kann.
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