LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2012
13 Sa 1877/11
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1061/11

Unwirksame AusschlussklauselKeine Festlegung des Beginns der Frist

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1877/11

DRsp Nr. 2013/16711

Unwirksame AusschlussklauselKeine Festlegung des Beginns der Frist

Sind nach der arbeitsvertraglichen Regelung alle beiderseitigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich zu erheben, weil sie andernfalls erlöschen, und bleibt offen, wann diese Drei-Monats-Frist zu laufen beginnt, kann angesichts einer gewissen Gestaltungsbreite die insoweit lückenhaft gebliebene Regelung des Arbeitsvertrages nicht eindeutig dahingehend ausgelegt werden, dass die Drei-Monats-Frist mit der Fälligkeit der Ansprüche zu laufen beginnt; es verbleiben vielmehr Zweifel, die im Rahmen des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers als verantwortlichem Klauselverwender gehen und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 und 1 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbestimmung führen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 24.11.2011 - 1 Ca 1061/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten (noch) um das Bestehen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.