Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 24.11.2011 -
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten (noch) um das Bestehen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
In der Zeit ab 01.03.2010 bis zur fristlosen Eigenkündigung vom 23.03.2011 war die Klägerin als Krankenschwester bei dem Beklagten, der einen privaten Pflegedienst betreibt, tätig. Sie arbeitete bis zum 01.09.2010 mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 und danach mit 31,5 Stunden in der 6-Tage-Woche.
Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.09.2010 lautet auszugsweise wie folgt:
"...
§ 4 Arbeitsvergütung
Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 2.200,-- €.
Ein gesonderter Ausgleich für geleistete Überstunden erfolgt nicht. Diese sind mit dem Grundgehalt abgegolten.
...
§ 6 Urlaub
Der Urlaubsanspruch beträgt 28 Tage im Kalenderjahr.
...
§ 14 Verfall-/Ausschlussfristen
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