LAG Hamm - Urteil vom 01.06.2012
13 Sa 1850/11
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1056/11

unwirksame Ausschlussklausel - keine Festlegung des Beginns der Frist

LAG Hamm, Urteil vom 01.06.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1850/11

DRsp Nr. 2013/16709

unwirksame Ausschlussklausel - keine Festlegung des Beginns der Frist

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, wenn der Beginn der Verfallfrist nicht festgelegt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Münster vom 24.11.2011 - 1 Ca 1056/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten (noch) um das Bestehen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.

In der Zeit ab 01.02.2010 bis zur fristlosen Eigenkündigung vom 23.03.2011 war die Klägerin als Arzthelferin/Pflegerin bei dem Beklagten, der einen privaten Pflegedienst betreibt, tätig. Sie arbeitete mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 31,5 Stunden in der 6-Tage-Woche.

Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.07.2010 lautet auszugsweise wie folgt:

"...

§ 4 Arbeitsvergütung

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung von 1.500,-- €.

Ein gesonderter Ausgleich für geleistete Überstunden erfolgt nicht. Diese sind mit dem Grundgehalt abgegolten.

...

§ 6 Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 28 Tage im Kalenderjahr.

...

§ 14 Verfall-/Ausschlussfristen