LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2010
9 Sa 599/09
Normen:
BGB § 387; EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1340/07

Unwirksame Aufrechnung Brutto gegen Brutto

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 599/09

DRsp Nr. 2010/6801

Unwirksame Aufrechnung "Brutto gegen Brutto"

1. Die Aufrechnung eines überzahlten Bruttobetrages gegen anderweitige Bruttovergütungsansprüche des Arbeitnehmers ist unwirksam. 2. Auch wenn die Arbeitgeberin die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (für einen bestimmten an den Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsanspruch) abzuführen hat, werden die Beträge auch im Auftrag des Arbeitnehmers abgeführt, denn als alleiniger Steuerschuldner und derjenige, der die Beiträge zu tragen hat, wird der Arbeitnehmer von eigenen Verpflichtungen befreit. 3. Abgaben erfolgen auf eine bestimmte Entgeltzahlung in einem bestimmten Zeitraum; hat die Arbeitgeberin Entgelt für andere Zeitabschnitte zu entrichten, muss sie für dieses Entgelt erneut Lohnsteuer- und Versicherungsbeiträge abführen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.08.2009, Az.: 5 Ca 1340/07 teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.823,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.03.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; EStG § 38 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3;

Tatbestand: