LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2010
11 Ta 11/10
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2063/05

Unwirksame Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Ratenzahlung während des Beschwerdeverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 11 Ta 11/10

DRsp Nr. 2010/6160

Unwirksame Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Ratenzahlung während des Beschwerdeverfahrens

1. Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Dies gilt nicht, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht. 2. Die rechtlichen Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung müssen noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sein. Während des Beschwerdeverfahrens eingehende Zahlungen sind daher bei der Entscheidung über die Beschwerde zu berücksichtigen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14. Dezember 2009, Az. 6 Ca 2063/05 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf der Klägerin mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 5. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H. mit der Maßgabe bewilligt wurde, dass sie keine eigenen Beiträge aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.