Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31. Oktober 2008 oder zum 30. November 2008 geendet hat.
Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten im Sinne von § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB. Der am XX.XX.19XX geborene, ledige Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. 1470,00 EUR beschäftigt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 5 bis 9 der Akten verwiesen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen:
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