LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
11 Sa 1152/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; ERA-ETV § 4 Nr. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2024/06

Unwirksame Anrechnung übertariflicher Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhung

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1152/07

DRsp Nr. 2008/14368

Unwirksame Anrechnung übertariflicher Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhung

Ein Tarifvertrag kann nicht verbindlich festlegen, dass vereinbarte übertarifliche Lohnbestandteile auf tarifliche Lohnerhöhungen anzurechnen sind; soweit nach den für das einzelne Arbeitsverhältnis maßgeblichen Regeln ein übertariflicher Lohnbestandteil auch im Falle einer Tariflohnerhöhung weiter zu zahlen ist, bleibt eine solch günstigere Regelung bestehen, weil der Tarifvertrag nur Mindestlöhne und keine Höchstlöhne festsetzen kann.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ; ERA-ETV § 4 Nr. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert eine weitere Lohnzahlung für Juni 2006 in Höhe von 19,61 EUR mit der Begründung, die von der Beklagte anlässlich der ERA-Einführung zum 01.06.2006 vorgenommene Verrechnung mit einer bislang gezahlten "freiwilligen AT-Zulage" sei unzulässig (ERA = Entgeltrahmenabkommen vom 18.12.2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zwischen Metall NRW und IG Metall).