LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.04.2016
3 Sa 511/15
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 548/15

Unwirksame Anfechtung einer Eigenkündigung nach rechtmäßiger Androhung einer außerordentlichen Kündigung wegen eines tätlichen Angriffs auf eine ArbeitskolleginGrundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 511/15

DRsp Nr. 2016/12774

Unwirksame Anfechtung einer Eigenkündigung nach rechtmäßiger Androhung einer außerordentlichen Kündigung wegen eines tätlichen Angriffs auf eine Arbeitskollegin Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozess

1. Die Androhung einer fristlosen Kündigung ist dann nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 BGB, wenn eine „verständige“ (nicht „ideale“) Arbeitgeberin eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Ob eine fristlose Kündigung letztendlich wirksam gewesen wäre, ist demgegenüber unerheblich. 2. Im Rahmen des Anfechtungsprozesses hat die Arbeitgeberin nachzuweisen, dass ein Kündigungsgrund vorgelegen hat. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Drohung bekannten, sondern auch die etwa aus dem Prozess gewonnen Erkenntnisse aus weiteren Ermittlungen, die eine verständige Arbeitgeberin zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte. 3. Im Hinblick auf die ernsthafte Erwägung einer außerordentlichen Kündigung ist der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissenstand der Arbeitgeberin maßgeblich. Das Arbeitsgericht darf frei entscheiden, ob die angedrohte Kündigung gegebenenfalls daran scheitert, dass zunächst eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre.