LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.06.2009
14 Sa 101/08
Normen:
GG Art. 21 Abs. 2 S. 2; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 123 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; TV-L § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 104
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 142/08

Unwirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Verwaltungsangestellten wegen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; Unwirksamkeit außerordentlicher und ordentlicher personenbedingter Kündigung; unbegründeter Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 101/08

DRsp Nr. 2009/14385

Unwirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages eines Verwaltungsangestellten wegen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; Unwirksamkeit außerordentlicher und ordentlicher personenbedingter Kündigung; unbegründeter Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

1. Die politische Betätigung für eine Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, kommt als personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht, wenn der Angestellte des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers aufgrund konkreter Umstände nicht (mehr) als geeignet für seine Tätigkeit angesehen werden kann. 2. Die Prüfung der Frage, ob im Streitfall eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung betroffen ist, scheitert nicht daran, dass die betreffende Partei nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG verboten worden ist; das mit dem Kündigungsschutzverfahren befasste Gericht hat selbst darüber zu befinden, ob die in Rede stehende Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. 3. Verfassungswidrig ist eine Partei, die in ihrem politischen Programm darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.