LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.07.2008
7 Sa 797/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1b; BGB § 611 Abs. 1; TV Lohn Metall/Elektro RP § 5 Ziff. 2 g;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1616/07

Unwirksame Änderungskündung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum dringenden betrieblichen Kündigungserfordernis; Auslegung einer tariflichen Öffnungsklausel zur Minderung oder Erhöhung einer tariflichen Einmalzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 797/07

DRsp Nr. 2009/11384

Unwirksame Änderungskündung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum dringenden betrieblichen Kündigungserfordernis; Auslegung einer tariflichen Öffnungsklausel zur Minderung oder Erhöhung einer tariflichen Einmalzahlung

1. Eine Kündigung, die aufgrund einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen wird, ist nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn die Arbeitgeberin keine Möglichkeit hat, die Arbeitnehmerin anderweitig zu beschäftigen; gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 1 b KSchG ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann.