Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.07.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Die Beklagte ist der IT-Dienstleister der T.-Finanzgruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in G. a. M. und unterhält diverse Standorte im Bundesgebiet. Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung schloss sie auf der Basis des Konzeptes "Standortkonsolidierung" zum 30.09.2008 ihre Standorte in Duisburg, L., Mainz und Karlsruhe und verlagerte Arbeitsplätze an die Standorte Münster, München und Fellbach bei Stuttgart.
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