LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2009
12 Sa 1590/08
Normen:
KSchG § 2; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 671/08

Unwirksame Änderungskündigung nach Antragsabweisung im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1590/08

DRsp Nr. 2009/18020

Unwirksame Änderungskündigung nach Antragsabweisung im Zustimmungsersetzungsverfahren

Die auf eine Versetzung des Arbeitnehmers gerichtete Änderungskündigung ist nach herrschender und richtiger Rechtsmeinung unwirksam, wenn definitiv feststeht, dass der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zu der Versetzung nicht erlangen kann (AnwK-ArbR/Schmitz-Scholemann/Brune, § 2 KSchG Rn. 141 m.w.N.).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.07.2008 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2; BetrVG § 99;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Beklagte ist der IT-Dienstleister der T.-Finanzgruppe. Sie hat ihren Hauptsitz in G. a. M. und unterhält diverse Standorte im Bundesgebiet. Im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung schloss sie auf der Basis des Konzeptes "Standortkonsolidierung" zum 30.09.2008 ihre Standorte in Duisburg, L., Mainz und Karlsruhe und verlagerte Arbeitsplätze an die Standorte Münster, München und Fellbach bei Stuttgart.