Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2011 -
Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 22.01.2010 unwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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