LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2012
2 Sa 737/11
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2; KAVO § 40 Abs. 2; KAVO § 40 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 637/11

Unwirksame Änderungskündigung einer nach kirchenrechtlichen Vorgaben ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin; Ausschluss der Umdeutung in außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei fehlender Erklärungsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 737/11

DRsp Nr. 2012/8362

Unwirksame Änderungskündigung einer nach kirchenrechtlichen Vorgaben ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin; Ausschluss der Umdeutung in außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei fehlender Erklärungsgrundlage

Die ordentliche Änderungskündigung einer nach kirchenrechtlichen Vorgaben ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin (hier: KAVO) kann nicht in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden, wenn der Wille, diese Kündigung notfalls außerordentlich zu erklären, aus der Kündigungserklärung nicht hervorgeht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2011 - 2 Ca 637/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 22.01.2010 unwirksam sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 2; KAVO § 40 Abs. 2; KAVO § 40 Abs. 3;

Tatbestand: