Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und der Kläger und die Beklagte zu 2) um einen Betriebsübergang.
Die Fa. H2xxxxx B1xxxxxxx GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) war mit der Herstellung von Brot und Backwaren befasst. Sie beschäftigte im Betrieb mehr als fünf vollzeitig tätige Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Im Betrieb bestand ein Betriebsrat. Der am 22.01.13xx geborene Kläger ist ledig. Er wurde mit Wirkung vom 01.08.1989 als Produktionsleiter von der Arbeitgeberin eingestellt und verdiente zuletzt einen Stundenlohn von 17 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 195 Stunden. Die Arbeitsaufgaben des Klägers bestanden im Wesentlichen in der Überwachung und Organisation des Produktionsbetriebes sowie in der Herstellung von Brot- und Brötchenteigen. Seit November 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank.
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