LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.05.2009
6 Sa 358/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 1 Abs. 4; KSchG § 2; TV Arb § 26 a Abs. 1 Buchst. t; MTV DT AG § 26 Abs. 3 Buchst. a; SGB I § 16 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 87 Abs. 1 S. 1; SGB X § 40 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 319
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1156/08

Unwirksame Änderungskündigung bei unverhältnismäßiger Vertragsänderung; Auswahl unter mehreren geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; prozessbegleitender Weiterbeschäftigungsanspruch bei Möglichkeit der Konzernausleihe; wirksame Zustimmung zur Kündigung durch Integrationsamt eines Landschaftsverbandes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 358/08

DRsp Nr. 2009/14507

Unwirksame Änderungskündigung bei unverhältnismäßiger Vertragsänderung; Auswahl unter mehreren geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten; prozessbegleitender Weiterbeschäftigungsanspruch bei Möglichkeit der Konzernausleihe; wirksame Zustimmung zur Kündigung durch Integrationsamt eines Landschaftsverbandes

1. Die Zustimmung eines Landschaftsverbands ist wirksam, wenn die Behörde des Bundeslandes anstelle der Behörde eines anderen Bundeslandes Bundesrecht vollzieht; eine Nichtigkeit wegen fehlender Verbandszuständigkeit (Verbandskompetenz) kommt nicht in Betracht, da die Verbandszuständigkeit gerade die Zuweisung von Aufgaben zu Trägern öffentlicher Verwaltung (etwa dem Bund, einem bestimmten Land oder einer bestimmten Gemeinde) betrifft. 2. Genießt der Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz sowohl des § 26 a TV Arb als auch des § 26 MTV DT AG, ist gemäß § 26 Abs. 3 Buchst. a MTV DT AG eine Änderungskündigung nur zulässig, wenn für den dem besonderen Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer die Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.