LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2008
13 Sa 1739/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 S. 1; BGB § 145; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3082/07

Unwirksame Änderungskündigung bei Unbestimmtheit des Änderungsangebots; Gleichbehandlungsgrundsatz bei Entgeltkürzung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 13 Sa 1739/07

DRsp Nr. 2009/19527

Unwirksame Änderungskündigung bei Unbestimmtheit des Änderungsangebots; Gleichbehandlungsgrundsatz bei Entgeltkürzung

1. Änderungskündigungen, die ein Haupt- und Hilfsangebot enthalten, müssen sowohl im Haupt- wie in den Hilfsangeboten so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer sie unmittelbar annehmen kann. Die Unbestimmtheit eines Hilfsangebots führt zu Unwirksamkeit der Änderungskündigung. 2. Es bleibt unentschieden, ob Änderungskündigungen mit Haupt- und Hilfsangeboten nicht schon als solche unwirksam sind. 3. Bei betriebsbedingten Änderungskündigungen in der Form der Entgeltkürzung für eine Vielzahl von Arbeitnehmer ist der Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Dabei kommt es nicht auf den jeweiligen Sanierungsbeitrag des einzelnen Arbeitnehmers an.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007, - 11/12 Ca 3082/07 -, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2 S. 1; BGB § 145; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen des Klägers.