LAG Köln - Urteil vom 20.10.2011
6 Sa 380/11
Normen:
BGB § 147; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8801/10

Unwirksame Änderung der Arbeitsbedingungen bei widerspruchsloser Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 380/11

DRsp Nr. 2011/22418

Unwirksame Änderung der Arbeitsbedingungen bei widerspruchsloser Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Im Fall nur verschlechterter Arbeitsbedingungen kann aus der bloßen - widerspruchslosen - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht auf das Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Vertragsänderung geschlossen werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 8801/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 147; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit geänderter Arbeitsbedingungen.

Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Zeitungszustellerin tätig. Zuletzt galten folgende Arbeitsbedingungen:

- Stücklohn Stadtanzeiger/Kölnische Rundschau: 2,14 €

- Stücklohn Express: 1,83 €

- Jahresurlaub von 30 Werktagen

- Weihnachtsgeld in Höhe von 1,90 €

pro Stück nach Oktoberstückzahl

-Treueprämie nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit

jährlich mit dem Novemberlohn in Höhe von 50,00 €.

Am 24.03.2009 erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem es auszugsweise heißt: