1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.01.2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln -
2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit geänderter Arbeitsbedingungen.
Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Zeitungszustellerin tätig. Zuletzt galten folgende Arbeitsbedingungen:
- Stücklohn Stadtanzeiger/Kölnische Rundschau: 2,14 €
- Stücklohn Express: 1,83 €
- Jahresurlaub von 30 Werktagen
- Weihnachtsgeld in Höhe von 1,90 €
pro Stück nach Oktoberstückzahl
-Treueprämie nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit
jährlich mit dem Novemberlohn in Höhe von 50,00 €.
Am 24.03.2009 erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem es auszugsweise heißt:
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