LAG Hamm - Urteil vom 20.03.2009
10 Sa 1407/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; BetrVG § 23; BetrVG § 38 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1040/08

Unwirksame Abmahnung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes wegen Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit; Verstoß gegen Maßregelverbot bei Abmahnung wegen Teilnahme an Streikvorbereitung

LAG Hamm, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1407/08

DRsp Nr. 2009/28492

Unwirksame Abmahnung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes wegen Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit; Verstoß gegen Maßregelverbot bei Abmahnung wegen Teilnahme an Streikvorbereitung

1. Freigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen hinsichtlich der Lage ihrer Arbeitszeit nicht mehr dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie haben sich aber während der betriebsüblichen Arbeitszeit für anfallende Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten. 2. Zur Auslegung eines tariflichen Maßregelungsverbots.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.08.2008 - 5 Ca 1040/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; BetrVG § 23; BetrVG § 38 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung von vier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sowie um die Zahlung restlicher Vergütung.

Der am 25.09.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1995 bei der Beklagten zuletzt als Energieanlagenelektroniker auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.03.1995 (Bl. 11 ff d.A.) mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.900,00 € beschäftigt. Die Beklagte ist ein Betrieb der Textilindustrie, die mit ca. 620 Mitarbeitern Sitzgruppen für die Automobilhersteller Opel und Ford produziert.