Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.08.2008 - 5 Ca 1040/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Entfernung von vier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sowie um die Zahlung restlicher Vergütung.
Der am 25.09.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1995 bei der Beklagten zuletzt als Energieanlagenelektroniker auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.03.1995 (Bl. 11 ff d.A.) mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.900,00 € beschäftigt. Die Beklagte ist ein Betrieb der Textilindustrie, die mit ca. 620 Mitarbeitern Sitzgruppen für die Automobilhersteller Opel und Ford produziert.
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