BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1169/09
Unwirksame Abmahnung einer Betriebsratsvorsitzenden bei unklarer Unterscheidung zwischen Aufforderung zum Personalgespräch oder zur Unterredung in Betriebsratsangelegenheit
LAG Hamm, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1480/09
DRsp Nr. 2010/14223
Unwirksame Abmahnung einer Betriebsratsvorsitzenden bei unklarer Unterscheidung zwischen Aufforderung zum Personalgespräch oder zur Unterredung in Betriebsratsangelegenheit
1. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht bereits dann, wenn in einer Abmahnung eine von mehreren Tatsachenfeststellungen und/oder Bewertungen unzutreffend oder unsubstantiiert ist; anders als bei einer Kündigung bildet nämlich in einem Abmahnungsprozess ein ganz bestimmtes Schriftstück mit einem bestimmten Inhalt den Streitgegenstand um die Frage, ob dieses Schreiben, so wie es gefasst ist, in der Personalakte zu verbleiben hat oder ob es bei einer Unrichtigkeit zu entfernen ist.2. Personalgespräche sind Unterredungen zwischen der Arbeitnehmerin und der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten oder dem sonstigen Arbeitsvertragsinhalt stehen; sie können im Rahmen des § 106 Satz 1 und 2GewO angeordnet werden und bei einer Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang (wie etwa Nichterscheinen) kann die Arbeitgeberin eine Abmahnung aussprechen.
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