I.
Mit seiner Klage macht der Kläger verschiedene Entgelt-, Abrechnungs- und Herausgabeansprüche geltend, u.a. im Wege der Stufenklage Zahlung der Vergütung anteilig für den Monat Juni nebst Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.
Im Gütetermin am 02.12.2002 ist gegen den nicht erschienen Beklagten ein klagestattgebendes Teilversäumnisurteil ergangen, offen geblieben ist der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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