LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.04.2004
11 Ta 68/04
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 1 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3293/02

Unvollständige Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 68/04

DRsp Nr. 2004/12605

Unvollständige Erklärung über wirtschaftliche Verhältnisse

Der um Prozesskostenhilfe ersuchende Kläger genügt seiner im Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflicht nicht, wenn er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorlegt ohne darzulegen und mit Belegen nachzuweisen, dass sein Bank-, Giro- oder Sparkonto ein Guthaben aufweist, das die Größe des Schonvermögens nach § 115 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 8 BSHG nicht überschreitet.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ; BSHG § 88 Abs. 1 Nr. 8 ;

Gründe:

I.

Mit seiner Klage macht der Kläger verschiedene Entgelt-, Abrechnungs- und Herausgabeansprüche geltend, u.a. im Wege der Stufenklage Zahlung der Vergütung anteilig für den Monat Juni nebst Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrages. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Im Gütetermin am 02.12.2002 ist gegen den nicht erschienen Beklagten ein klagestattgebendes Teilversäumnisurteil ergangen, offen geblieben ist der noch nicht bezifferte Zahlungsantrag. Den Gegenstandswert hat das Arbeitsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.