LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.02.2009
5 Sa 256/08
Normen:
BGB § 121 Abs. 1; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 528
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 30.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 141/08

Unverzügliche Zurückweisung der Kündigung bei fehlender Vollmachtsurkunde; Berücksichtigung der Einzelfallumstände und des Aufklärungsinteresses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 256/08

DRsp Nr. 2009/13429

Unverzügliche Zurückweisung der Kündigung bei fehlender Vollmachtsurkunde; Berücksichtigung der Einzelfallumstände und des Aufklärungsinteresses

1. Die Zurückweisung der Kündigung ist unverzüglich im Sinne von § 174 Satz 1 BGB, wenn sie "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt. 2. "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort"; der Zurückweisende hat die Erklärung vielmehr so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist. 3. Mangels absoluter Grenzen in Kalendertagen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist. 4. Im Einzelfall ist die Zurückweisung noch als unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB zu beurteilen, wenn das Kündigungsschreiben am Freitag (30. März) zugeht, der Arbeitnehmer für den Dienstag der kommenden Woche einen Besprechungstermin bei einem Rechtsanwalt vereinbart, dieser ein entsprechendes Schreiben am Folgetag zur Post gibt und dieses Schreiben am darauf folgenden Dienstag nach Ostern (10. April) der Arbeitgeberin zur Kenntnis gelangt.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;