LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2018
7 Sa 477/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 299/17

Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei Unterlassung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen und unzureichenden Darlegungen zu kündigungsvermeidenden Bemühungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 477/17

DRsp Nr. 2018/13829

Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung bei Unterlassung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen und unzureichenden Darlegungen zu kündigungsvermeidenden Bemühungen

1. Die Arbeitgeberin trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die gemäß § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung begründen (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. 2. Hat die Arbeitgeberin entgegen den Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX ein "Betriebliches Eingliederungsmanagement" unterlassen, führt dies zu einer Erweiterung ihrer Darlegungslast in Bezug auf das Fehlen milderer Mittel zur Vermeidung des Kündigungsausspruchs. Erscheint es denkbar, dass ein Betriebliches Eingliederungsmanagement ein positives Ergebnis erbracht und das gemeinsame Suchen nach Maßnahmen zum Abbau krankheitsbedingter Fehlzeiten oder zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Erfolg gehabt hätte, muss sich die Arbeitgeberin regelmäßig vorhalten lassen, dass sie "vorschnell" gekündigt hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18. Oktober 2017, Az. 4 Ca 299/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.