LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.04.2009
9 Sa 614/08
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 2; EStG § 42d Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 736/08

Unverhältnismäßigkeit außerordentlicher Kündigung wegen verweigerter Einarbeitung eines Nachfolgers und unzureichenden Angaben im Rahmen eines elektronischen Fahrtenbuches

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 614/08

DRsp Nr. 2009/20420

Unverhältnismäßigkeit außerordentlicher Kündigung wegen verweigerter Einarbeitung eines Nachfolgers und unzureichenden Angaben im Rahmen eines elektronischen Fahrtenbuches

1. Von einer Nachhaltigkeit im Willen und einer intensiven Weigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn es an einer Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne fehlt, deren Erfolglosigkeit einen Schluss auf eine Nachhaltigkeit im Willen ermöglichen kann. 2. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden; die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. 3. Hat der Arbeitnehmer ein diesen Anforderungen genügendes Fahrtenbuch der Arbeitgeberin überlassen und erfüllen seine auf entsprechenden Formularen vorgenommenen handschriftlichen Aufzeichnungen nicht einmal ansatzweise die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, können Divergenzen zwischen den lückenhaften und ersichtlich nicht zur Vorlage an die Arbeitgeberin bestimmten handschriftlichen Aufzeichnungen und dem von der Arbeitgeberin geführten "elektronischem Fahrtenbuch" den Schluss auf eine Manipulation des Arbeitnehmers nicht hinreichend sicher belegen.