LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.08.2010
11 Sa 255/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 2; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1848/09

Unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten; Berücksichtigung weiterer Zusammenarbeit nach einmaligem Vorfall im Rahmen der Interessenabwägung; Abmahnungserfordernis bei Fehlverhalten im Vertrauensbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 255/10

DRsp Nr. 2011/6504

Unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten; Berücksichtigung weiterer Zusammenarbeit nach einmaligem Vorfall im Rahmen der Interessenabwägung; Abmahnungserfordernis bei Fehlverhalten im Vertrauensbereich

1. Grobe Beleidigungen der Arbeitgeberin und/oder ihrer Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den oder die Betroffenen bedeuten, stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und rechtfertigen an sich sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung. 2. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und wiegt umso schwerer, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgt. 3. Auch wenn im Falle der ordentlichen Kündigung, die nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen ist, eine dem § 626 Abs. 2 BGB vergleichbare Regelung zur Einhaltung einer Frist für die Kündigungserklärung nicht besteht, kann gleichwohl im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtinteressenabwägung ein Zeitverzug und insbesondere das unveränderte Anknüpfen an die bisherige vertragliche Zusammenarbeit berücksichtigt werden, soweit diese Umstände ein Licht auf die Interessenlage der Parteien werfen.