LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.01.2010
3 Sa 324/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 730
AuR 2010, 224
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 723 c/09

Unverhältnismäßige Kündigung wegen Eigentumsdelikts zum Nachteil der Arbeitgeberin; unerlaubte Mitnahme von Teilen einer ausgesonderten Werkbank

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 324/09

DRsp Nr. 2010/3566

Unverhältnismäßige Kündigung wegen Eigentumsdelikts zum Nachteil der Arbeitgeberin; unerlaubte Mitnahme von Teilen einer ausgesonderten Werkbank

1. Es reicht zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung nicht automatisch aus, dass die Mitnahme eines im Betrieb ausgesonderten Gegenstandes (hier: Werkbankteil) nicht erlaubt war. Es ist immer eine konkrete Einzelfallprüfung mit Interessenabwägung vorzunehmen. 2. Im konkreten Einzelfall kann sich ein Eingriff in das Eigentum des Arbeitgebers auch als nur abzumahnende Eigenmächtigkeit erweisen. 3. Nicht aus jedem unkorrekten, eigentumsrechtlich relevanten Verhalten eines Arbeitnehmers kann darauf geschlossen werden, dass ihm eine an Korrektheit und Ehrlichkeit ausgerichtete Grundhaltung fehlt. 4. Einzelne zu berücksichtigende Umstände.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 17.07.2009 - 2 Ca 723 c/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung aus Anlass eines vorgeworfenen Eigentumsdeliktes.