LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.05.2011
3 Ta 32/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 139; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2400/10

Unverhältnismäßige Erforschung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Prozesskostenhilfe; unzumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei drohender Altersarmut

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 32/11

DRsp Nr. 2011/14456

Unverhältnismäßige Erforschung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Prozesskostenhilfe; unzumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei drohender Altersarmut

1. Füllt die Partei den Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO unter "B" mit "Nein" aus, ist als Beleg für diese Angabe regelmäßig keine zusätzliche ergänzende Erklärung zu verlangen, wenn nicht hinreichende konkrete (auf den Einzelfall bezogene) Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei die im Vordruck aufgenommene Fragestellung missverstanden oder aus anderen Gründen falsch beantwortet haben könnte; die im Bereich "B" des Vordrucks mit der Fragestellung "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten Ihrer Prozessführung" sowie die vorgegebenen möglichen Antworten "Nein" oder "Ja, ...in voller Höhe" oder "Ja, in Höhe von ....." ist nicht missverständlich sondern eindeutig.