LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2011
17 Sa 622/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 2; BGB § 139; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; MTV Nr. 6 Bordpersonal § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 185/09

Unverhältnismäßige betriebsbedingte Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung bei unterlassenem Angebot eines befristeten Einsatzes in anderem Konzernunternehmen; unangemessene Benachteiligung durch Versetzungsklausel bei Abwälzung des Wirtschaftsrisiko einer Veränderung von Flugbewegungen am vertraglich vereinbarten Dienstwohnsitz der Arbeitnehmerin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 622/10

DRsp Nr. 2011/13477

Unverhältnismäßige betriebsbedingte Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung bei unterlassenem Angebot eines befristeten Einsatzes in anderem Konzernunternehmen; unangemessene Benachteiligung durch Versetzungsklausel bei Abwälzung des Wirtschaftsrisiko einer Veränderung von Flugbewegungen am vertraglich vereinbarten Dienstwohnsitz der Arbeitnehmerin

1. Zählt aufgrund einer anzuwendenden tariflichen Bestimmung zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch die Zeit, die ein Arbeitnehmer vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsort zum Einsatzort und zurück aufwendet, verstößt eine örtliche Versetzungsklausel in einem AGB-Vertrag gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. 2. Sieht eine arbeitsvertragliche Versetzungsklausel (auch) den befristeten Einsatz bei einem anderen Konzernunternehmen vor (Konzernleihe) und unterbreitet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz einer entsprechenden Einsatzmöglichkeit bei einer Tochtergesellschaft am bisherigen, vertraglich vereinbarten Beschäftigungsort kein entsprechendes Angebot, verstößt eine betriebsbedingte Änderungskündigung, mit der aus Kostengründen der bisherige Beschäftigungsort abgeändert werden soll, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass