Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - 4 Ca 1308 c/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.
Der am ....1971 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 02.01.1995 als Produktionshelfer zu einem Stundenlohn von € 12,41 brutto bei 39,5 Wochenarbeitsstunden bei der Beklagten, die eine Druckerei mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern betreibt, beschäftigt.
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