LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.05.2010
1 Sa 505 d/09
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1308 c/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung eines Arbeitskollegen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 505 d/09

DRsp Nr. 2010/20852

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung eines Arbeitskollegen

Unter den besonderen Umständen des Einzelfall kann sich eine außerordentliche Kündigung im Hinblick auf ein langjähriges Arbeitsverhältnis, die betriebliche Situation sowie die persönliche Lage des Arbeitnehmers auch bei grober Beleidigung eines Arbeitskollegen als unverhältnismäßig erweisen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - 4 Ca 1308 c/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

Der am ....1971 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 02.01.1995 als Produktionshelfer zu einem Stundenlohn von € 12,41 brutto bei 39,5 Wochenarbeitsstunden bei der Beklagten, die eine Druckerei mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern betreibt, beschäftigt.