LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.06.2011
8 Sa 1693/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9792/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Reinigungskraft auf Veranlassung des Auftraggebers; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1693/10

DRsp Nr. 2012/1357

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Reinigungskraft auf Veranlassung des Auftraggebers; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

1. Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen ist vor Ausspruch einer Kündigung als milderes Mittel eine Abmahnung geboten. 2. Auch das Verlangen eines Angestellten des Hauptauftraggebers, die Arbeitnehmerin aus dem Objekt "zu entfernen", rechtfertigt eine Kündigung nicht, wenn mildere Reaktionen naheliegen; so kann der Hauptauftraggeber und der betreffende Angestellte über den Ausspruch einer nachdrücklichen Abmahnung informiert und versucht werden, Gespräche über eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin zu führen. 3. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht auf Antrag der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Arbeitgeberin zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin nicht erwarten lassen; an diese Gründe sind im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 13. September 2010 - 2 Ca 9792/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; § Abs. ;