LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2010
3 Sa 30/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1288/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Altenpflegehelferin bei vertragswidriger Rauchpause unter Vernachlässigung eines Heimbewohners

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 30/10

DRsp Nr. 2010/20850

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung einer Altenpflegehelferin bei vertragswidriger Rauchpause unter Vernachlässigung eines Heimbewohners

1. Allein der Verstoß gegen ein betriebliches Rauchverbot rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. 2. Werden gleichzeitig auch arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen begangen (durch Vernachlässigung anvertrauter Heimbewohner), kann im Einzelfall die Interessenabwägung dazu führen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die Arbeitgeberin nicht unzumutbar belastet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23.12.2009 - 2 Ca 1288/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung, über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung.

Die Klägerin ist am ....06.1960 geboren, verheiratet und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Sie ist Altenpflegehelferin und war zunächst von November 1991 bis März 1994 und sodann seit April 1995 nahtlos in dem Pflegeheim A... S... beschäftigt. Die Klägerin erhielt zuletzt durchschnittlich 1.400,-- EUR brutto monatlich.

Die jetzige Betriebsinhaberin übernahm das Pflegeheim im August 2008.