LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2010
3 Sa 2008/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 113/09

Unverhältnismäßige außerordentliche Druckkündigung der stellvertretende Leiterin einer Aus- und Weiterbildungsstätte bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen; Ausschluss der Prozessbeschäftigung bei Annahme einer Änderungskündung unter Vorbehalt und Erhebung der Änderungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 2008/09

DRsp Nr. 2011/7718

Unverhältnismäßige außerordentliche Druckkündigung der stellvertretende Leiterin einer Aus- und Weiterbildungsstätte bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen; Ausschluss der Prozessbeschäftigung bei Annahme einer Änderungskündung unter Vorbehalt und Erhebung der Änderungsschutzklage

1. Vor dem Hintergrund sich seit Monaten hinziehenden Auseinadersetzungen zwischen vier Teammitarbeiterinnen und der stellvertretenden Leiterin einer Aus- und Weiterbildungsstätte der Ärztekammer ist ein weiteres gemeinschaftliches Schreiben der Mitarbeiterinnen, das mit den Worten schließt: "Aufgrund der momentanen Arbeitsbedingungen können wir eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr ausschließen", vom Standpunkt eines objektiven Betrachters (§ 133, 157 BGB) aus so aufzufassen, dass die vier Teammitarbeiterinnen eine Eigenkündigung in Aussicht stellen für den Fall, dass sie weiterhin ohne Veränderung der Situation mit der Vorgesetzten zusammenarbeiten müssen.