I. Auf die sofortige Beschwerde der früheren Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 28. April 2015 -
II. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
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