LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.07.2015
21 Ta 975/15
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 317/14

Unverhältnismäßige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung geänderter Anschrift der anwaltlich vertretenen Partei

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 21 Ta 975/15

DRsp Nr. 2015/13985

Unverhältnismäßige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung geänderter Anschrift der anwaltlich vertretenen Partei

1. Ist eine Prozesskostenhilfepartei anwaltlich vertreten, besteht für eine unverzügliche Mitteilung einer geänderten Anschrift an das Gericht kein Bedürfnis. Es spricht deshalb viel dafür, dass § 120a Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. ZPO im Wege einer teleologischen Reduktion dahin einschränkend auszulegen ist, dass die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung einer Anschriftenänderung nur für die nicht anwaltlich vertretene Prozesskostenhilfepartei gilt. 2. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein wegen der unterlassenen Mitteilung der geänderten Anschrift regelmäßig unverhältnismäßig und deshalb im Rahmen des gebundenen Ermessens als unangemessen anzusehen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der früheren Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 28. April 2015 - 3 Ca 317/14-aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120a Abs. 1 ZPO an das Arbeitsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 329 Abs. 2 S. 2;

Gründe: