LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.05.2011
3 Ta 32/11
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2400/10

Unverhältnismäßige Anforderung von Erklärungen und Belegen bei der Prozesskostenhilfe; ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unzumutbarem Einsatz einer Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 32/11

DRsp Nr. 2011/21897

Unverhältnismäßige Anforderung von Erklärungen und Belegen bei der Prozesskostenhilfe; ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unzumutbarem Einsatz einer Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

1. Wird der Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO verwandt und unter "B" ("Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person .. die Kosten Ihrer Prozessführung") mit "Nein" ausgefüllt, ist von der den Antrag stellenden Person als Beleg für diese Angaben regelmäßig keine zusätzliche ergänzende Erklärung zu verlangen, wenn nicht hinreichende konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die im Vordruck aufgenommene Fragestellung missverstanden oder aus anderen Gründen falsch beantwortet haben könnte. 2. Die Anforderung der ungeschwärzten Vorlage aller Kontoauszüge der letzten drei Monate für alle Konten überschreitet das Übermaßverbot und stellt eine unverhältnismäßige Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse dar; das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die den Antrag stellende Person mit ihren Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gezielt die Entstehung des Eindrucks der Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO auf einen bestimmten Zeitpunkt gerichtet lanciert.