ArbG Lübeck, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2400/10
Unverhältnismäßige Anforderung von Erklärungen und Belegen bei der Prozesskostenhilfe; ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unzumutbarem Einsatz einer Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 32/11
DRsp Nr. 2011/21897
Unverhältnismäßige Anforderung von Erklärungen und Belegen bei der Prozesskostenhilfe; ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unzumutbarem Einsatz einer Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten
1. Wird der Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 und 4ZPO verwandt und unter "B" ("Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person .. die Kosten Ihrer Prozessführung") mit "Nein" ausgefüllt, ist von der den Antrag stellenden Person als Beleg für diese Angaben regelmäßig keine zusätzliche ergänzende Erklärung zu verlangen, wenn nicht hinreichende konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die im Vordruck aufgenommene Fragestellung missverstanden oder aus anderen Gründen falsch beantwortet haben könnte.2. Die Anforderung der ungeschwärzten Vorlage aller Kontoauszüge der letzten drei Monate für alle Konten überschreitet das Übermaßverbot und stellt eine unverhältnismäßige Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse dar; das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die den Antrag stellende Person mit ihren Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gezielt die Entstehung des Eindrucks der Bedürftigkeit im Sinne des § 114ZPO auf einen bestimmten Zeitpunkt gerichtet lanciert.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.