Unterzeichnung des Beschlusses über die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung
LSG Thüringen, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen L 6 RJ 761/01
DRsp Nr. 2008/20587
Unterzeichnung des Beschlusses über die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung
Nur der Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, hat den Beschluss über die Ablehnung eines Antrages auf Protokollberichtigung zu unterzeichnen, nicht aber die in der Sitzung zugezogene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]