LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2010
8 Sa 1132/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2499/08

Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses eines Redaktionsleiters; unbegründete Klage auf Mitunterzeichnung durch wissenschaftlich ausgewiesene Schriftleiter

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1132/09

DRsp Nr. 2010/5834

Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses eines Redaktionsleiters; unbegründete Klage auf Mitunterzeichnung durch wissenschaftlich ausgewiesene Schriftleiter

1. Bei der Unterzeichnung des Zeugnisses durch die Arbeitgeberin (oder im öffentlichen Dienst durch den Behördenleiter oder seinen amtlichen Vertreter) reicht allein deren Unterschrift; allein die Tatsache, dass der Arbeitgeberin oder ihrem Vertreter (unter Umständen) eine eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit fehlt, steht dem nicht entgegen. 2. Die aus dem Zeugnis ablesbare mangelnde eigene fachliche Beurteilungsmöglichkeit des Unterzeichners ist unerheblich, wenn sie durch die der Beurteilenden übertragene Kompetenz oder Vertretungsbefugnis kompensiert wird. 3. Ist das dem Leiter des Redaktionsbüros einer juristischen Fachzeitschrift erteilte Arbeitszeugnis nicht von einem nachgeordneten Mitarbeiter sondern vom Geschäftsführer unterzeichnet worden, ist unabhängig davon, dass der unterzeichnende Geschäftsführer als promovierter Jurist zur fachlichen Beurteilung der Tätigkeit aufgrund eigener Fachkunde in der Lage ist, davon auszugehen, dass sich die vom Geschäftsführer verantwortete Beurteilung gegebenenfalls auch auf entsprechende Informationen der Schriftleiter stützt; für eine Mitunterzeichnung des Zeugnisses durch die Schriftleiter besteht damit kein Bedarf.