LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2014
L 11 AS 756/12
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1024/09

Unterschreiten der BerufungswertgrenzeKeine Umdeutung unzulässiger Berufung in eine Nichtzulassungbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 756/12

DRsp Nr. 2014/1961

Unterschreiten der BerufungswertgrenzeKeine Umdeutung unzulässiger Berufung in eine Nichtzulassungbeschwerde

1. Liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht vor, ist die Berufung unzulässig, soweit der Beschwerdewert unter 750 € liegt. 2. Die Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 145 SGG scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Rechtsmittelführer auch die Beschwerdewertgrenze von 750 € als nicht verbindlich ansieht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.2012 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 145;

Gründe

I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Mai 2009.