LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2012
18 Sa 867/11
Normen:
GG Art. 140; GG Art. 4; GewO § 106; WRV Art. 137;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 6
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2843/10

Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs in einer Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 867/11

DRsp Nr. 2012/16713

Untersagung des Tragens eines islamischen Kopftuchs in einer Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche

Ein Arbeitgeber, der eine Krankenanstalt in konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche führt, kann einer Krankenschwester im Wege des Weisungsrechts untersagen, während der Arbeitszeit ein islamisches Kopftuch zu tragen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2011 - 3 Ca 2843/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 140; GG Art. 4; GewO § 106; WRV Art. 137;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und insbesondere über die Frage, ob die Beklagten berechtigt ist, der Klägerin das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit zu untersagen.

Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten - einer Krankenanstalt unter konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche - als Krankenschwester tätig; sie erhielt zuletzt ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.904,41 €. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 22.12.2000 abschlossen, heißt es u. a.:

"§ 2

Vertragsinhalt sind