Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.03.2011 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges und insbesondere über die Frage, ob die Beklagten berechtigt ist, der Klägerin das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeit zu untersagen.
Die Klägerin, die dem islamischen Glauben angehört, ist seit dem 01.02.2000 bei der Beklagten - einer Krankenanstalt unter konfessioneller Trägerschaft der Evangelischen Kirche - als Krankenschwester tätig; sie erhielt zuletzt ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.904,41 €. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 22.12.2000 abschlossen, heißt es u. a.:
"§ 2
Vertragsinhalt sind
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