LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2010
3 Sa 688/09
Normen:
TVöD § 3 Abs. 3 S. 2 Alt. 2; BEEG § 15 Abs. 4 S. 3; BEEG § 15 Abs. 4 S. 4; BBG § 99 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 548/09

Untersagung der Nebentätigkeit während Elternzeit; unbegründete Feststellungsklage einer Bankkauffrau zur Nebenbeschäftigung als Testamentsvollstreckerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 688/09

DRsp Nr. 2010/13076

Untersagung der Nebentätigkeit während Elternzeit; unbegründete Feststellungsklage einer Bankkauffrau zur Nebenbeschäftigung als Testamentsvollstreckerin

1. Der tarifliche Verbotsvorbehalt des § 3 Abs. 3 S. 2 TVöD steht rechtlich selbständig neben dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 BEEG; soweit sich aus § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG überhaupt eine "Erteilungsfiktion" dahingehend ableiten lässt, dass die Zustimmung der Arbeitgeberin zu einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder zu einer selbständigen Tätigkeit der Arbeitnehmerin nach Ablauf der 4-Wochenfrist als erteilt gilt, erstreckt sich eine derartige Erteilungsfiktion jedenfalls nicht auf das Erfordernis, das sich für die Nebentätigkeit einer Beschäftigten gemäß § 3 Abs. 3 TVöD ergeben kann. 2. Nach näherer Maßgabe der tariflichen Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD kann die Arbeitgeberin die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen; diese tariflichen Befugnisse der Arbeitgeberin werden durch § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.